Die Satzung des Schachkreises Mittelfranken-Nord
mit den Änderungen vom
06.September 2003 und den Änderungsvorschlägen zum 10.09.2005
Paragraph 1
Gebiet des Kreises
Der Kreis Mittelfranken-Nord
im BSB e.V. umfaßt den Stadt- und Landkreis Erlangen-Höchstadt, den Stadtkreis
Fürth, den Stadt- und Landkreis Forchheim, die Orte Neustadt a.d.Aisch,
Pottenstein und Langenzenn, sowie deren Einzugsgebiet.
Neu hinzutretende Schachvereine können die Mitgliedschaft auch in einem
anderen Kreisverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet dann der
Bezirk Mittelfranken.
Paragraph 2
Gliederung und Kreiszugehörigkeit
Der Kreis ist
Untergliederung des Bezirksverbands Mittelfranken im BSB, über diesen im BLSV,
im DSB und im Deutschen Sportbund. Mitglieder des Kreises sind die Vereine in
dem unter Paragraph 1 genannten Gebiet.
Der Austritt eines Vereins aus dem Kreis kann jeweils nur zum 30.09. eines
Jahres erfolgen. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn alle
Verbindlichkeiten dem Kreis gegenüber erfüllt sind.
Paragraph 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreises
beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des nächsten Jahres.
Paragraph 4
Aufgaben des Kreises
Der Kreis hat die Aufgabe,
den ihm angeschlossenen Vereinen einen geordneten Spielbetrieb, sowohl
hinsichtlich der Mannschafts-, als auch der Einzelmeisterschaften zu bieten. Die
hierzu erforderlichen Ausschreibungen erfolgen in der Kreiszeitung.
Er hat darüber hinaus durch die Wahl einer arbeitsfähigen Vorstandschaft für
den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs und der Verwaltung zu sorgen und
die vom Bezirksverband ergangenen Rahmenvorschriften zu beachten.
Paragraph 5
Aufgaben der Vereine
Die Vereine des Kreises
sind verpflichtet, die ordnungsgemäß ergangenen Weisungen des Kreises zu
beachten und selbst alles zu tun den Spielbetrieb mit einem Minimum an
Verwaltungsaufwand zu fördern und reibungslos abzuwickeln. Das Spiellokal hat sich im Kreisgebiet zu befinden.
Paragraph 6
Organe des Kreises
Organe des Kreises sind die
Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung, die in Form der Jahreshaupt- oder
der Halbjahresversammlung zusammentreten kann.
Die HV muß zu Beginn des Geschäftsjahrs im September oder Oktober
zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf
einzuberufen, sowie auf Verlangen unter Angabe von Gründen von 1/4 der gemäß
Paragraph 6 Ziffer 3 stimmberechtigten Mitglieder.
1. Die Vorstandschaft des Kreises setzt sich wie folgt zusammen:
- aus dem 1. Vorsitzenden: Er vertritt den Kreis nach innen und außen. Er
beruft Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und fungiert insbesondere als
Verbindungsmann zum Bezirksverband.
- aus dem 2. Vorsitzenden: Er vertritt den 1. Vorsitzenden im
Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.
- aus den 3 Spielleitern: Sie sind für den reibungslosen Ablauf des
Spielbetriebs verantwortlich. Falls die HV nichts anderes beschließt, einigen
sie sich über die in ihrem Ressort vorzunehmende Aufgabenteilung.
- aus dem Kassenwart: Er regelt im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden den
Geldverkehr des Kreises. Ausgaben über EUR 25,- benötigen die Gegenzeichnung
des 1. Vorsitzenden, falls diese Ausgaben nicht durch Verpflichtungen im
Rahmen der TO oder gegenüber dem Bezirksverband begründet sind.
Der
Kassenwart hat überdies vor Beginn der HV den beiden Revisoren einen
ordnungsgemäßen Kassenabschluß vorzulegen.
- aus den beiden Jugendleitern: Sie haben die Aufgabe, die Jugend des
Kreises durch Abhalten von Jugendveranstaltungen zu fördern und ggf. Anliegen
der Kreisjugend der Vorstandschaft bzw. der HV vorzutragen.
- aus dem Schriftführer: Ihm obliegt vor allem das Anfertigen der
Sitzungsprotokolle. Diese benötigen die Mitunterschrift des 1. Vorsitzenden,
oder falls dieser verhindert ist, die des 2. Vorsitzenden. Der übrige
Schriftverkehr wird von jedem Vorstandsmitglied selbständig erledigt.
- aus dem DWZ-Wart: Er hat die Aufgabe, die Berechnungen der
Vereins-DWZ-Warte zu überprüfen und weiterzugeben, sowie die Meisterschaften
und Open-Turniere auf Kreisebene zeitnah auszuwerten.
- aus dem Pressewart: Er übernimmt die Pressearbeit des Kreises.
- aus dem Werbewart: Er unterstützt Vereins- bzw. Abteilungsneugründungen im
Kreisgebiet.
- aus 2 Moderatoren, die das Kreisgeschehen im Internet präsentieren.
Wahlmodus für die Vorstandschaft: Die Wahl der unter a) bis k)
genannten Personen erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre.
Dabei werden in ungeraden Kalenderjahren der 1. Vorsitzende, der 1. und 2.
Spielleiter, der 1. Jugendleiter, der Kassenwart, der Schriftführer, der
Werbewart und der 1. Moderator, in geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende,
der 3. Spielleiter, der 2. Jugendleiter, der DWZ-Wart, der Pressewart, der
Redakteur der Kreiszeitung und der 2. Moderator gewählt.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn mehr als ein Kandidat
vorhanden ist, geheim. Geheimwahl erfolgt auch auf Wunsch eines einzelnen
Kandidaten.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt, bei 2 und mehr Kandidaten, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
- Vorstandsposten können auch in Personalunion ausgeübt werden. Der 1.
Vorsitzende kann nicht zugleich Kassenwart sein.
Bei Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied beratende und
beschließende Stimme. Vorstandsmitglieder mit mehr als einen Vorstandsposten
haben nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig, wenn unter den
Anwesenden der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten ist.
Vorstandsposten werden ehrenamtlich verwaltet. Erlaubt es die Kassenlage,
können Fahrtspesen zu den Sitzungen bezahlt werden
Zwei Revisoren obliegt die jährliche Kassenprüfung, über die eine
Niederschrift anzufertigen ist. Sie gehören nicht zum Vorstand und werden von
der HV jährlich für das neue Geschäftsjahr gewählt.
- Die Mitgliederversammlung: Auf der Mitgliederversammlung haben die
Vertreter der Vereine Stimmrecht mit der Zahl der jeweils bei der
Jahresmeldung an den BSB gemeldeten Mitglieder. Dabei entfällt auf jeden
Verein zunächst eine Stimme. Für 10 Mitglieder erhält jeder Verein eine
weitere Stimme. Für mehr als 5 restliche Mitglieder erhält jeder Verein eine
weitere Stimme
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Auf Verlangen des Sitzungsleiters ist die Zahl der vertretenen Stimmen
durch Vorlage der Jahresmeldung an den BSB nachzuweisen. Ein Vereinsvertreter
kann nicht für mehrere Vereine das Stimmrecht ausüben. Vertretungsberechtigt
ist jedes Vorstandsmitglied eines angeschlossenen Vereins.
Sonstige Vereinsmitglieder müssen vom 1. Vorsitzenden zur Stimmabgabe
legitimiert sein. Die Legitimation muß schriftlich erfolgen und vor Beginn der
Sitzung der Vorstandschaft vorgelegt werden. Nichtmitglieder können den Verein
nicht vertreten.
Die HV und die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens 14
Tage vor dem Zusammentreten einberufen werden. Anträge zur
Jahreshauptversammlung müssen bis 30.08. beim 1. Vorsitzenden eingegangen
sein.
Anträge, jedoch nicht satzungsändernde, über deren Dringlichkeit während
der Versammlung abgestimmt wurde, sind jederzeit zugelassen. Beschlüsse
werden, soweit nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl, Überwachung und
Entlastung der Vorstandschaft und die Entgegennahme Diskussion und
Verabschiedung der Richtlinien für die neue Spielsaison auf technischem,
finanziellem und spielerischem Gebiet.
Paragraph 7
Kreisumlage
Die Vorstandschaft kann eine
Kreisumlage beantragen, die von der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.
Paragraph 8
Auflösung des Kreises
Die Auflösung des Kreises
bedingt 3/4 der im Kreis insgesamt vertretenen Stimmen. Das Kreisvermögen fällt
an den Bezirksverband.
Paragraph 9
Anordnungen des Kreises
Die Vereine haben sich
Anordnungen des Kreises, die nach den vorstehenden Richtlinien ergangen sind, zu
fügen. Vorstandsbeschlüsse können auf der nächsten Mitgliederversammlung
angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 10
Bezirkssatzung
Ergänzend gilt die Satzung des
Bezirksverbandes. Zu den Kreisversammlungen können Vertreter des Bezirks- oder
Landesverbandes eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
Paragraph 11
Rechts- und Verfahrensordnung
Die Rechts-
und Verfahrensordnung des Bezirksverbandes ist für den Kreis analog gültig,
sofern in der Satzuung oder Turnierordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Alle in der Rechts- und Verfahrensordnung verzeichneten Geldbeträge werden im
Erwachsenenbereich halbiert, im Jugendbereich durch 4 geteilt.
Paragraph 12
Spielbetrieb
Den Spielbetrieb regelt die
Turnierordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 13
Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur in
einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden geändert werden.
Diese Satzung, TO, angenommen am 3.9.1966, wurde im
- April 1988,
- auf der Jahreshauptversammlung am 09.09.1995
- auf der Jahreshauptversammlung am 13.09.1997
- auf der Jahreshauptversammlung am 14.09.2002
- auf der Jahreshauptversammlung am 06.09.2003
geändert.
Uttenreuth, im September 2003
P. Nickmann ( 1.Vorsitzender )
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