Die Satzung des Schachkreises Mittelfranken-Nord

mit den Änderungen vom 06.September 2003 und den Änderungsvorschlägen zum 10.09.2005

Paragraph 1
Gebiet des Kreises

Der Kreis Mittelfranken-Nord im BSB e.V. umfaßt den Stadt- und Landkreis Erlangen-Höchstadt, den Stadtkreis Fürth, den Stadt- und Landkreis Forchheim, die Orte Neustadt a.d.Aisch, Pottenstein und Langenzenn, sowie deren Einzugsgebiet.

Neu hinzutretende Schachvereine können die Mitgliedschaft auch in einem anderen Kreisverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet dann der Bezirk Mittelfranken.

Paragraph 2
Gliederung und Kreiszugehörigkeit

Der Kreis ist Untergliederung des Bezirksverbands Mittelfranken im BSB, über diesen im BLSV, im DSB und im Deutschen Sportbund. Mitglieder des Kreises sind die Vereine in dem unter Paragraph 1 genannten Gebiet.

Der Austritt eines Vereins aus dem Kreis kann jeweils nur zum 30.09. eines Jahres erfolgen. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn alle Verbindlichkeiten dem Kreis gegenüber erfüllt sind.

Paragraph 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreises beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des nächsten Jahres.

Paragraph 4
Aufgaben des Kreises

Der Kreis hat die Aufgabe, den ihm angeschlossenen Vereinen einen geordneten Spielbetrieb, sowohl hinsichtlich der Mannschafts-, als auch der Einzelmeisterschaften zu bieten. Die hierzu erforderlichen Ausschreibungen erfolgen in der Kreiszeitung.

Er hat darüber hinaus durch die Wahl einer arbeitsfähigen Vorstandschaft für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs und der Verwaltung zu sorgen und die vom Bezirksverband ergangenen Rahmenvorschriften zu beachten.

Paragraph 5
Aufgaben der Vereine

Die Vereine des Kreises sind verpflichtet, die ordnungsgemäß ergangenen Weisungen des Kreises zu beachten und selbst alles zu tun den Spielbetrieb mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand zu fördern und reibungslos abzuwickeln. Das Spiellokal hat sich im Kreisgebiet zu befinden.

Paragraph 6
Organe des Kreises

Organe des Kreises sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung, die in Form der Jahreshaupt- oder der Halbjahresversammlung zusammentreten kann.

Die HV muß zu Beginn des Geschäftsjahrs im September oder Oktober zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen, sowie auf Verlangen unter Angabe von Gründen von 1/4 der gemäß Paragraph 6 Ziffer 3 stimmberechtigten Mitglieder.

1. Die Vorstandschaft des Kreises setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus dem 1. Vorsitzenden: Er vertritt den Kreis nach innen und außen. Er beruft Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und fungiert insbesondere als Verbindungsmann zum Bezirksverband.
  2. aus dem 2. Vorsitzenden: Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.
  3. aus den 3 Spielleitern: Sie sind für den reibungslosen Ablauf des Spielbetriebs verantwortlich. Falls die HV nichts anderes beschließt, einigen sie sich über die in ihrem Ressort vorzunehmende Aufgabenteilung.
  4. aus dem Kassenwart: Er regelt im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden den Geldverkehr des Kreises. Ausgaben über EUR 25,- benötigen die Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden, falls diese Ausgaben nicht durch Verpflichtungen im Rahmen der TO oder gegenüber dem Bezirksverband begründet sind.
    Der Kassenwart hat überdies vor Beginn der HV den beiden Revisoren einen ordnungsgemäßen Kassenabschluß vorzulegen.
  5. aus den beiden Jugendleitern: Sie haben die Aufgabe, die Jugend des Kreises durch Abhalten von Jugendveranstaltungen zu fördern und ggf. Anliegen der Kreisjugend der Vorstandschaft bzw. der HV vorzutragen.
  6. aus dem Schriftführer: Ihm obliegt vor allem das Anfertigen der Sitzungsprotokolle. Diese benötigen die Mitunterschrift des 1. Vorsitzenden, oder falls dieser verhindert ist, die des 2. Vorsitzenden. Der übrige Schriftverkehr wird von jedem Vorstandsmitglied selbständig erledigt.
  7. aus dem DWZ-Wart: Er hat die Aufgabe, die Berechnungen der Vereins-DWZ-Warte zu überprüfen und weiterzugeben, sowie die Meisterschaften und Open-Turniere auf Kreisebene zeitnah auszuwerten.
  8. aus dem Pressewart: Er übernimmt die Pressearbeit des Kreises.
  9. aus dem Werbewart: Er unterstützt Vereins- bzw. Abteilungsneugründungen im Kreisgebiet.
  10. aus 2 Moderatoren, die das Kreisgeschehen im Internet präsentieren.
Wahlmodus für die Vorstandschaft: Die Wahl der unter a) bis k) genannten Personen erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre.

Dabei werden in ungeraden Kalenderjahren der 1. Vorsitzende, der 1. und 2. Spielleiter, der 1. Jugendleiter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Werbewart und der 1. Moderator, in geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende, der 3. Spielleiter, der 2. Jugendleiter, der DWZ-Wart, der Pressewart, der Redakteur der Kreiszeitung und der 2. Moderator gewählt.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn mehr als ein Kandidat vorhanden ist, geheim. Geheimwahl erfolgt auch auf Wunsch eines einzelnen Kandidaten.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, bei 2 und mehr Kandidaten, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  1. Vorstandsposten können auch in Personalunion ausgeübt werden. Der 1. Vorsitzende kann nicht zugleich Kassenwart sein.

    Bei Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied beratende und beschließende Stimme. Vorstandsmitglieder mit mehr als einen Vorstandsposten haben nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig, wenn unter den Anwesenden der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten ist.

    Vorstandsposten werden ehrenamtlich verwaltet. Erlaubt es die Kassenlage, können Fahrtspesen zu den Sitzungen bezahlt werden

    Zwei Revisoren obliegt die jährliche Kassenprüfung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Sie gehören nicht zum Vorstand und werden von der HV jährlich für das neue Geschäftsjahr gewählt.

  2. Die Mitgliederversammlung: Auf der Mitgliederversammlung haben die Vertreter der Vereine Stimmrecht mit der Zahl der jeweils bei der Jahresmeldung an den BSB gemeldeten Mitglieder. Dabei entfällt auf jeden Verein zunächst eine Stimme. Für 10 Mitglieder erhält jeder Verein eine weitere Stimme. Für mehr als 5 restliche Mitglieder erhält jeder Verein eine weitere Stimme

    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

    Auf Verlangen des Sitzungsleiters ist die Zahl der vertretenen Stimmen durch Vorlage der Jahresmeldung an den BSB nachzuweisen. Ein Vereinsvertreter kann nicht für mehrere Vereine das Stimmrecht ausüben. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied eines angeschlossenen Vereins.

    Sonstige Vereinsmitglieder müssen vom 1. Vorsitzenden zur Stimmabgabe legitimiert sein. Die Legitimation muß schriftlich erfolgen und vor Beginn der Sitzung der Vorstandschaft vorgelegt werden. Nichtmitglieder können den Verein nicht vertreten.

    Die HV und die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten einberufen werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis 30.08. beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

    Anträge, jedoch nicht satzungsändernde, über deren Dringlichkeit während der Versammlung abgestimmt wurde, sind jederzeit zugelassen. Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl, Überwachung und Entlastung der Vorstandschaft und die Entgegennahme Diskussion und Verabschiedung der Richtlinien für die neue Spielsaison auf technischem, finanziellem und spielerischem Gebiet.

Paragraph 7
Kreisumlage

Die Vorstandschaft kann eine Kreisumlage beantragen, die von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

Paragraph 8
Auflösung des Kreises

Die Auflösung des Kreises bedingt 3/4 der im Kreis insgesamt vertretenen Stimmen. Das Kreisvermögen fällt an den Bezirksverband.

Paragraph 9
Anordnungen des Kreises

Die Vereine haben sich Anordnungen des Kreises, die nach den vorstehenden Richtlinien ergangen sind, zu fügen. Vorstandsbeschlüsse können auf der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 10
Bezirkssatzung

Ergänzend gilt die Satzung des Bezirksverbandes. Zu den Kreisversammlungen können Vertreter des Bezirks- oder Landesverbandes eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Paragraph 11
Rechts- und Verfahrensordnung

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Bezirksverbandes ist für den Kreis analog gültig, sofern in der Satzuung oder Turnierordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Alle in der Rechts- und Verfahrensordnung verzeichneten Geldbeträge werden im Erwachsenenbereich halbiert, im Jugendbereich durch 4 geteilt.
 

Paragraph 12
Spielbetrieb

Den Spielbetrieb regelt die Turnierordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Paragraph 13
Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden geändert werden.

Diese Satzung, TO, angenommen am 3.9.1966, wurde im

geändert.

Uttenreuth, im September 2003

P. Nickmann ( 1.Vorsitzender )

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