Bernhard Abmayr (Jugendleiter 1) reichte folgenden Antrag für die JHV ein:
Im Paragraph 5 wird der rote Text hinzugefügt:
Paragraph 5
Teilnahmeberechtigt an den Meisterschaften gemäß Paragraph 3 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen alle Vereine und deren Mitglieder mit der Spielgenehmigung „aktiv“, sofern im Einzelfall nicht Sperren und Ausschlüsse entgegenstehen und die Meldefristen eingehalten sind. Für die Kreisklasse legt die Spielleitung fest, ob auch Mitglieder mit Spielgenehmigung „passiv“ zugelassen werden. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Ordnungen des DSB und BSB, sofern die Turnierordnung nichts anderes vorsieht. Sollte die Ausstellung oder Umschreibung einer Spielberechtigung, trotz vorliegender vorläufiger Spielberechtigung, für Stamm-, Ersatz- und nachgemeldete Spieler, nicht erfolgen können, so hat der betroffene Verein, ab dem Erhalt der Mitgliederliste vom DSB, 6 Wochen Zeit, die Richtigkeit der Erteilung einer beanstandeten vorläufigen Spielberechtigung nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, werden dem betroffenen Spieler eventuell erzielte Punkte zu Gunsten seines Gegners aberkannt.